Sofern eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch produziert, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Diese Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Fotovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 11.2.2016 – 5 K 112/15 entschieden.
Die Zuordnung einer bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Andere Beweisanzeichen für die Zuordnung sind hingegen möglich, jedoch muss die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist.
Vorliegend betrieb die Klägerin seit Oktober 2012 eine Fotovoltaikanlage und speiste entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend, sondern erstmals in der Jahressteuererklärung 2012, die beim Finanzamt am 10.9.2013 einging. Das Finanzamt versagte Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage zu Recht.