Im Verfahren für das Jahr 2004 war streitig, ob die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer GbR (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) auf die drei Kinder zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn die Eltern als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR behandelte Anteile an der Betriebs-GmbH nicht auf ihre Kinder, sondern in ein anderes Betriebsvermögen und zu einem geringen Teil (unter Aufdeckung der stillen Reserven) in das Privatvermögen übertragen.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte diese Frage in seinem Urteil vom 10.12.2015 – 8 K 633/13 F unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.8.2012 – IV R 41/11 verneint. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts als unbegründet zurück (Beschluss vom 30.6.2016 – IV B 2/16).
Die Beschwerdebegründung zeigt nach Auffassung des BFH keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Die Frage des Verhältnisses von § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu § 6 Abs. 5 EStG ist nach Ansicht des BFH durch das vom FG zugrunde gelegte BFH-Urteil hinreichend geklärt. Der BFH hat an der dort vertretenen Auslegung auch in seinen Urteilen vom 9.12.2014 – IV R 29/14 und vom 12.5.2016 – IV R 12/15 festgehalten.
Aus der Rechtsprechung des höchsten deutschen Steuergerichts ergibt sich, dass die Übertragung eines zurückbehaltenen Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 EStG der Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht entgegensteht.