Gemäß Bundesfinanzhof (BFH) vom 29.7.2015 – IV R 15/14 liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor, wenn der Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte aber nach dem festen Kapitalanteil auf Kapitalkonto I richten. Es liegt vielmehr eine Einlage vor.
Der Landwirt A (einziger Kommanditist einer KG) hatte ein Grundstück mit einem Kiesvorkommen in die KG eingebracht. Die Gegenwerte waren ihm auf seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben worden. Die festen unverzinslichen Kapitalanteile (bedungene Einlage), nach denen sich gem. Satzung die Gewinnverteilung richtete, waren auf dem Kapitalkonto I gebucht. In der Gewinnermittlung 2011 nahm die KG Absetzung für Substanzverringerung (AfS) auf das Kiesvorkommen vor, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte, weil es von einer Einlage und nicht von einer entgeltlichen Anschaffung ausging. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die KG hat das Kiesvorkommen nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern durch Einlage erhalten. Die Einlage ist zwar mit dem Teilwert anzusetzen, eine AfS kann für den Kiesabbau nicht vorgenommen werden. Wird der Gegenwert dem Kapitalkonto I gutgeschrieben, so ist von einem Erwerb gegen Gesellschaftsrechte auszugehen. In diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, was eine Einlage ausschließt. Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liegt dann vor, wenn der Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird.