Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich in ihrer Verfügung vom 26.1.2016 – S 4505 – 24 – St 261 zu Grundstückserwerben im Zusammenhang mit der Höfeordnung (HöfeO) geäußert.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29.9.2015 – II R 23/14 entschieden, dass die Übertragung eines Hofgrundstücks zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO von dem Hoferben auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers (Miterben) weder nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) noch nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung eines Lebensvorgangs sowohl mit Erbschaft-/Schenkungsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer. Der Abfindungsergänzungsanspruch stellt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO i.V.m. § 12 Abs. 1 HöfeO gesetzlich einen auf Geld gerichteten Anspruch dar. Der Erwerb dieses gegen den Hoferben gerichteten Geldanspruchs durch einen Miterben gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Erfüllt der Hoferbe diesen Anspruch nicht durch Geldleistung, sondern durch Übertragung eines Hofgrundstücks, ist eine „Leistung an Erfüllung statt” gegeben. Die Charakteristik des Anspruchs bleibt dabei unberührt. Im Rahmen der Leistung an Erfüllung statt liegen rechtlich zwei separate Lebensvorgänge vor, die unabhängig voneinander besteuert werden. Zum einen unterliegt der Erwerb des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO nur der Erbschaftsteuer, und zum anderen unterliegt die Übertragung des Hofgrundstücks nur der Grunderwerbsteuer. Eine nach § 3 Nr. 2 GrEStG zu vermeidende Doppelbesteuerung liegt dementsprechend nicht vor.