Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 15.3.2016 – 15 K 1473/14 U entschieden, dass die Veräußerung einer Anlieferungs-Referenzmenge für Milch (Milchquote) ein umsatzsteuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist, welcher der Regelbesteuerung unterliegt.
Der Kläger betrieb ursprünglich Milchviehwirtschaft, die er der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwarf. Am 1.4.2006 gründete er zusammen mit dem Landwirt C eine GbR; beide Landwirte überließen der Gesellschaft unentgeltlich ihre Milchquoten, die ertragsteuerlich in den Sonderbilanzen der Gesellschafter ausgewiesen wurden. Als die Gesellschaft 2009 aufgelöst wurde, veräußerte der Kläger seine ihm zustehende Milchquote für rund 134.000 € an seinen ehemaligen Mitgesellschafter. Der Umsatz wurde im Rahmen der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Veräußerung einer Milchquote als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens als sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG zu qualifizieren sei und der Regelbesteuerung unterliege, da die Milchquote vor der Veräußerung einem anderen Unternehmer (der GbR) zur Nutzung überlassen worden sei. Das Finanzamt erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und ließ keine Revision zum BFH zu. Die Milchquote gehöre seit ihrer Zuteilung zum Unternehmensvermögen des Klägers, und die Unternehmenszugehörigkeit werde auch nicht durch Entnahme in einem dem Streitjahr vorangehenden Besteuerungszeitraum beendet. Die Veräußerung der Milchquote unterliegt dem Regelsteuersatz.