Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die früher einmal Hof im Sinne der Höfeordnung waren, nicht mehr aktiv vom Eigentümer bewirtschaftet werden, stellt sich im Erbfall die Frage, ob die Besitzung nach den Regeln der Höfeordnung vererbt wird. Dies ist ungeachtet eines Hofvermerkes dann nicht der Fall, wenn die Hofeigenschaft wegen eines dauerhaften Wegfalls der Betriebseinheit entfallen ist. Für die Erben ist diese Frage vor allem von wirtschaftlichem Interesse, da mit den Regelungen der Höfeordnung eine erhebliche Privilegierung des Hoferben verbunden ist. Die Frage nach dem Fortbestand des Hofes im Sinne der Höfeordnung führt daher häufig zu Streit zwischen den Erben, der vielfach auch die Gerichte beschäftigt – so auch das Oberlandesgericht Celle (OLG, Beschluss vom 29.10.2015 – 7 W 40/15).
Das OLG hat im Hinblick auf die Hofeigenschaft entschieden:
Lässt ein Hofeigentümer, der trotz abgeschlossener landwirtschaftlicher Ausbildung einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen hat, den Betrieb jahrzehntelang durch eine verwandte, im selben Dorf ansässige Familie im Wege der Verpachtung bewirtschaften und setzt er den derzeitigen Betriebsführer testamentarisch zum Hoferben ein, spricht das gegen eine Auflösung der Betriebseinheit und damit gegen einen Wegfall der Hofeseigenschaft außerhalb des Grundbuchs.
Auch wenn das Landwirtschaftsgericht aufgrund fehlerhafter Ermittlung des Wirtschaftswertes durch das Finanzamt von Amts wegen den Hofvermerk löschen lässt, steht das der Hofeigenschaft nicht entgegen. Es gibt nämlich keine Vermutung dafür, dass eine Besitzung ohne oder mit gelöschtem Hofvermerk nicht Hof sei.