Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 11.5.2016 – IV C 2 – S 2706/08/10004 : 004 mit der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz mittels eines Blockheizkraftwerks befasst.
Betriebe gewerblicher Art (BgA) können zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Bei der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) sind nach den Ausführungen des BMF stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Dabei sind vor allem folgende Grundsätze zu beachten: So ist ein mobiles BHKW grundsätzlich geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung z. B. eines Bades mit einem Energieversorgungs-BgA zu begründen; Maßstab ist die vom mobilen BHKW abgegebene Wärmemenge. Voraussetzung ist, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmemenge im Jahr an das Bad abgibt. Der Zusammenfassung eines Energieversorgungs-BgA mit einem Freibad-BgA mittels BHKW steht nicht entgegen, dass das Freibad nur in der Sommersaison für Badegäste geöffnet ist.
Weitere angeführte Kriterien betreffen z. B. die Unternehmen, die als Energieversorgungs-BgA infrage kommen sowie die gegenseitige Gewichtigkeit: Angeführt wird auch, dass die Höhe der Steuerersparnis kein Kriterium ist. Zudem wird festgelegt, dass das BHKW wirtschaftlich sein muss und dass das BHKW dem BgA-Bad dienen muss. Klargestellt wird auch, dass die Zusammenfassung mittels eines BHKW erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des BHKW anzuerkennen ist.