Im Fall einer Betriebsveräußerung ist ein bis dahin nicht hinzugerechneter Investitionsabzugsbetrag im Jahr des ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg (FG) in seinem Urteil vom 21.5.2015 – 2 K 14/15 entschieden.
Ein Steuerpflichtiger machte bei der Ermittlung des Gewinnes aus seinem Gewerbebetrieb einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Am Ende des Investitionszeitraumes veräußerte er seinen Gewerbetrieb. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückgängig und änderte insoweit den Einkommensteuerbescheid. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass eine Auflösung erst im Jahr der Betriebsveräußerung zu erfolgen habe. Für eine Rückgängigmachung gebe es keine gesetzliche Grundlage, da die Regelung besage, dass der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen sei, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Bildung durchgeführt werde.
Das FG sah dies anders. Der Investitionsabzugsbetrag sei im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn die Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut deswegen nicht mehr vorgenommen werden könne, weil am Ende des dreijährigen Investitionszeitraums der Betrieb im Ganzen veräußert oder aufgegeben werde. Der Gesetzgeber differenziere weder danach, ob der Steuerpflichtige die beabsichtigte Investition überhaupt nicht, nicht im geplanten Umfang oder nicht fristgerecht durchgeführt habe.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der BFH hat jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde angenommen (X B 104/15).