Im Hinblick auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2009 – II R 45/07 und vom 9.3.2015 – II R 23/13 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Erlassen vom 16.6.2016 (BStBl I, 638) zur Einheitsbewertung für gemeinschaftliche Tierhaltungen (§ 51a BewG) Folgendes beschlossen: Tierhaltungsgemeinschaften bilden nach § 34 Abs. 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit, die alle mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter und ggf. selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen umfasst. Die Tierbestände einer Tierhaltungsgemeinschaft gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung und gelten nicht als Gewerbebetrieb, wenn keine der nachfolgenden Grenzen überschritten wird: die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragenen Vieheinheiten (VE) und die Höchstgrenze an VE, die sich auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- oder Pachtflächen ergibt.
Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie Flächen von Gesellschaftern zu behandeln.
Der Tierbestand einer Tierhaltungsgemeinschaft gehört auch dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen VE eines Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung überschreitet. Bei den betreffenden Gesellschaftern ist § 51 Abs. 2 bis 4 BewG in Verbindung mit Anlage 2 zum BewG anzuwenden. Die neuen Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 1.9.2011 und sind ab dem 1.12.2012 anzuwenden.