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Dacharbeiten am fremden Gebäude zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage

Sofern ein Vermieter einer voll funktionsfähigen und nicht sanierungsbedürftigen Dachfläche dem Mieter eine Dachsanierung als Vorbereitungsmaßnahme für die vom Mieter beabsichtigte Installation einer Photovoltaik-Anlage auf der gemieteten Dachfläche gestattet – der Mieter war dazu nicht verpflichtet –, kann insoweit nicht von einem tauschähnlichen Umsatz ausgegangen werden.

Diese Auffassung bringt das Finanzgericht München (FG) in seinem Urteil vom 28.4.2016 – 14 K 2804/13 zum Ausdruck.

Nach den Ausführungen des FG hat der Mieter die Dachsanierung an den Vermieter nicht gegen Entgelt geliefert, und es liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Bei tauschähnlichen Umsätzen gemäß § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz stehen sich zwei durch die Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpfte entgeltliche Leistungen gegenüber. Hinsichtlich Mietereinbauten und -umbauten liegen entgeltliche Lieferungen bei solchen Leistungen des Mieters vor, die vom Vermieter gewünscht und vertraglich festgelegt waren. Werden jedoch Leistungen vom Mieter ohne vertragliche Verpflichtung getätigt, liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor.

Vorliegend hatte der Vermieter die Dachsanierung lediglich gestattet, sie war jedoch nicht vereinbart. Deshalb bestehe auch kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Vermietung und der Dachsanierung. Zudem war die Dachhaut zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten für die Photovoltaik-Anlage noch voll funktionsfähig, sodass der Vermieter gar kein Interesse an den ausgeführten Arbeiten hatte. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt; Aktenzeichen: R 11/16.