Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.7.2015 – IV R 15 und vom 4.2.2016 – IV R 46/12 ist die Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf Kapitalkonto II als Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in beiden Urteilen ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11.7.2011 – IV C 6-S 2178/09/10001 widersprochen.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28.7.2016 – IV A 4-S 1544/09/10001-08 darauf reagiert: Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. I, 2 und Tz. II.a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2.b) des BMF-Schreibens vom 11.7.2011 sowie Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses sind insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insb. Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (ins. Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.
Auf gemeinsamen Antrag des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann aber in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 11.7.2011 und vom 11.11.2011 – IV C 2-S 1978 b/08/10001), wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016 weiterhin angewendet werden.