Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen, nachgewiesenen Wert anzusetzen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 30.3.2016 – S 2221.1.1-10/36 St32 (HLBS-Info 4.6.7) folgende Werte für geschätzte unbare Altenteilsleistungen veröffentlicht, die nicht beanstandet werden und als Versorgungsleistungen angesetzt werden können.
Einzelpersonen (in €)
Verpflegung Nebenkosten gesamt
2012 2.628 585 3.213
2013 2.688 598 3.286
2014 2.748 612 3.360
2015 2.748 612 3.360
2016 2.832 631 3.463
Altenteiler-Ehepaar/-partnerschaft (in €)
Verpflegung Nebenkosten gesamt
2012 5.256 1.170 6.426
2013 5.376 1.196 6.572
2014 5.496 1.224 6.720
2015 5.496 1.224 6.720
2016 5.664 1.262 6.926
Daneben können die nachweisbar gezahlten Barleistungen berücksichtigt werden.
In verschiedenen Übergangsregelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 16.9.2004 hingewiesen. Bei den Altenteilsberechtigten sind diese Leistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG anzusetzen.