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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen, nachgewiesenen Wert anzusetzen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 30.3.2016 – S 2221.1.1-10/36 St32 (HLBS-Info 4.6.7) folgende Werte für geschätzte unbare Altenteilsleistungen veröffentlicht, die nicht beanstandet werden und als Versorgungsleistungen angesetzt werden können.

Einzelpersonen (in €)

Verpflegung Nebenkosten gesamt

2012 2.628 585 3.213

2013 2.688 598 3.286

2014 2.748 612 3.360

2015 2.748 612 3.360

2016 2.832 631 3.463

Altenteiler-Ehepaar/-partnerschaft (in €)

Verpflegung Nebenkosten gesamt

2012 5.256 1.170 6.426

2013 5.376 1.196 6.572

2014 5.496 1.224 6.720

2015 5.496 1.224 6.720

2016 5.664 1.262 6.926

Daneben können die nachweisbar gezahlten Barleistungen berücksichtigt werden.

In verschiedenen Übergangsregelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 16.9.2004 hingewiesen. Bei den Altenteilsberechtigten sind diese Leistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG anzusetzen.