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Strukturwandel zur Liebhaberei: keine Betriebsaufgabe

Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.5.2016 – X R 61/14 keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu versteuern.

Der Kläger betrieb einen Einzelhandel mit Spielwaren. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Von der Gründung des Betriebs bis zum Streitjahr 2001 erwirtschaftete der Kläger fast ausschließlich Verluste. Zwischen den Beteiligten bestand Einvernehmen darüber, dass die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2000 erwirtschafteten Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen waren, für die Zeit danach jedoch die Einkunftserzielungsabsicht entfallen war. Streitig war aber noch, ob der Kläger verpflichtet war, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen entsprechenden Übergangsgewinn zu versteuern.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keine Rechtsgrundlage für den zwangsweisen Wechsel der Gewinnermittlungsart anlässlich des Strukturwandels zur Liebhaberei gebe. Vor allem sei der vom Finanzamt angenommene Zeitpunkt für den Ansatz eines Übergangsgewinns fehlerhaft, denn ein solcher Gewinn sei, wenn überhaupt, im letzten Jahr der einkommensteuerrechtlichen Relevanz des Betriebs (hier: im Veranlagungszeitraum 2000) anzusetzen, aber keinesfalls zu einem Zeitpunkt, in dem gar keine Gewinnerzielungsabsicht mehr bestanden habe.

Die Vorinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.9.2014 – 3 K 2294/12), folgte der Meinung des Klägers, da das Finanzamt sich nicht darauf berufen könne, dass in Fällen der Betriebsaufgabe ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen sei, weil der Strukturwandel zur Liebhaberei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade keine Betriebsaufgabe darstelle. Die in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven müssten allerdings festgehalten und bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang aufgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Der BFH führt nunmehr aus, dass es sich beim Übergang (dem sogenannten „Strukturwandel“) von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe handele, da der betriebliche Organismus bestehen bleibt und insbesondere die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb nicht gelöst wird. Eine Rechtsgrundlage für einen zwangsweisen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Strukturwandels besteht nicht.

Aus dem Grundsatz, dass sich aus einer bestimmten betrieblichen Betätigung unabhängig von der Gewinnermittlungsart auf die Dauer gesehen derselbe Totalgewinn ergeben muss, folgt allerdings, dass die Verwirklichung eines Realisationsaktes in Bezug auf diejenigen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die im Zeitpunkt des Strukturwandels bereits vorhanden waren und deren Anschaffungskosten der Steuerpflichtige in Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung steuerwirksam als Betriebsausgaben abgezogen hatte, dem Grunde nach einen Steuertatbestand darstellt. Der Höhe nach ist derjenige Betrag zu versteuern, der für das jeweilige Wirtschaftsgut in eine zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei aufgestellte Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre.