Wirtschaftsgüter sind nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 4.3.2016 – 1 K 302/14 dem Betrieb der Land und Forstwirtschaft dann nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt, soweit sie im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung ausschließlich durch den Mieter genutzt werden oder auch nur eine gemeinsame Nutzung „nach Absprache“ durch den Mieter und den Vermieter erfolgt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Mitbenutzung einer vermieteten Reitanlage, die aus verschiedenen Gebäudeteilen bestand. Laut Mietvertrag stand die Nutzung einiger Gebäudeteile alleine dem Mieter zu. Weitere Gebäudeteile standen dem Mieter und Vermieter gemeinsam „nach besonderer Vereinbarung“ für eine bestimmte Zeit in der Woche zu. Das FG führt aus, dass Gebäudeteile nicht mehr dauernd dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kläger dienen, soweit der Kläger und der Mieter Gebäudeteile gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung zusammen mit dem Mieter erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ des § 33 Abs. 1 Bewertungsgesetz, da „dauernd“ grundsätzlich im Sinne von „ständig“ zu verstehen ist. Im Streitfall stehen die zur gemeinsamen Nutzung vermieteten Gebäudeteile dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber immer dann, wenn die Mieter die Wirtschaftsgüter nutzen, nicht und damit nicht ständig zur Verfügung.
Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. Ein vorübergehendes Leerstehen oder eine nicht auf Dauer angelegte Vermietung werden als noch unschädlich angesehen. Vorliegend greift aber keine dieser zugelassenen Ausnahmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zugelassen.