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Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften

Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften ändert sich zum

1.1.2017. Eine Übergangsregelung ermöglicht jedoch die Weiteranwendung des bisherigen Rechts bis

31.12.2020. Der Antrag hierzu muss bis 31.12.2016 gestellt werden.

Hintergrund: Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören,

bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer

Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im

Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft

Gesetzes. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person

des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar. Die Jagdgenossenschaften verpachten i.d.R die Jagd. Teils schütten

sie den Reinertrag aus der Jagdnutzung an ihre Mitglieder aus, teils verwenden sie ihn zum

Wirtschaftswegebau oder zur Bekämpfung von Wildschäden.

Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016

Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird

mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Diese bis zum

31.12.2015 geltende Rechtslage ist auch noch auf die Umsätze, die im Jahre 2016 ausgeführt worden

sind, anzuwenden (§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG).

Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017

Durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von

juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom

1.1.2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 1.1.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG). Dies hat u.a.

die Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR

zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer.

Die Verpachtung der Jagd unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.

Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG)

Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der

am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021

ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG). Diese Optionserklärung ist bis

zum 31.12.2016 durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und

grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Darauf weist die Bayerische

Finanzverwaltung in einem aktuellen Merkblatt hin.

§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage (vgl. oben) bis

einschl. 2020 fortzuführen. Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung (vgl.

unten) bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2020 keine Umsatzsteuer anfallen

würde, empfiehlt die Finanzverwaltung den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine Erklärung nach §

27 Abs. 22 S. 3 UStG abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die

Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen

können (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).

Hinweis: Jagdgenossenschaften vereinnahmen häufig eine relativ geringe Jagdpacht. Bei ihnen wird die

sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommen. Übersteigt der Gesamtumsatz

des Vorjahres nicht den Betrag von 17.500 EUR, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die

Genossenschaft darf dann allerdings dem Jagdpächter keine Umsatzsteuer offen in Rechnung stellen.

Sollten die gesamten von der Jagdgenossenschaft vereinnahmten Jagdpachten jährlich den

Gesamtumsatz von 17.500 EUR nicht überschreiten, wird sich ab 2021 wegen der Anwendung der

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändern.