Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften ändert sich zum
1.1.2017. Eine Übergangsregelung ermöglicht jedoch die Weiteranwendung des bisherigen Rechts bis
31.12.2020. Der Antrag hierzu muss bis 31.12.2016 gestellt werden.
Hintergrund: Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören,
bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer
Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im
Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft
Gesetzes. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person
des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar. Die Jagdgenossenschaften verpachten i.d.R die Jagd. Teils schütten
sie den Reinertrag aus der Jagdnutzung an ihre Mitglieder aus, teils verwenden sie ihn zum
Wirtschaftswegebau oder zur Bekämpfung von Wildschäden.
Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016
Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird
mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Diese bis zum
31.12.2015 geltende Rechtslage ist auch noch auf die Umsätze, die im Jahre 2016 ausgeführt worden
sind, anzuwenden (§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG).
Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017
Durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom
1.1.2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 1.1.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG). Dies hat u.a.
die Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR
zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer.
Die Verpachtung der Jagd unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.
Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG)
Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der
am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021
ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG). Diese Optionserklärung ist bis
zum 31.12.2016 durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und
grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Darauf weist die Bayerische
Finanzverwaltung in einem aktuellen Merkblatt hin.
§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage (vgl. oben) bis
einschl. 2020 fortzuführen. Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung (vgl.
unten) bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2020 keine Umsatzsteuer anfallen
würde, empfiehlt die Finanzverwaltung den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine Erklärung nach §
27 Abs. 22 S. 3 UStG abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die
Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen
können (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).
Hinweis: Jagdgenossenschaften vereinnahmen häufig eine relativ geringe Jagdpacht. Bei ihnen wird die
sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommen. Übersteigt der Gesamtumsatz
des Vorjahres nicht den Betrag von 17.500 EUR, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die
Genossenschaft darf dann allerdings dem Jagdpächter keine Umsatzsteuer offen in Rechnung stellen.
Sollten die gesamten von der Jagdgenossenschaft vereinnahmten Jagdpachten jährlich den
Gesamtumsatz von 17.500 EUR nicht überschreiten, wird sich ab 2021 wegen der Anwendung der
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändern.