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Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb

Sofern ein Unternehmer Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb einer Pferdezucht geltend macht, genügt er seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht, wenn er im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Gerichtsverfahren ständig erweiterte Sachverhalte vorträgt. In diesem Fall unterliegen die Vorsteuerbeträge dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 6.10.2015 – 16 K 254/14 entschieden.

Streitig war zwischen den Beteiligten der Vorsteuerabzug. Das Finanzamt ging in dem Fall davon aus, dass das von der Klägerin betriebene Unternehmen (Halten von Reitpferden und eine behauptete Pferdezucht) zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) führt. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die Klägerin im Interesse ihrer Alleingesellschafterin als nur organisatorisch selbstständiger Betrieb einen Pferdestall zu Repräsentationszwecken der Alleingesellschafterin betreibt.

Gemäß § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, nicht abzugsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen dem Abzugsverbot u. a. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Das gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht, wenn diese Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Der Ausnahmetatbestand greift im Streitfall nicht, ein Vorsteuerabzug war nicht möglich (Revision zugelassen – BFH V R 21/16).