Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 27.7.2016 – 10 K 584/16 E entschieden, dass eine Feststellungsklage, mit der für Zwecke der Planungssicherheit geklärt werden soll, ob ein Grundstück zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, unzulässig ist.
Der Kläger des Verfahrens ist Eigentümer eines Grundstücks, das von seinen Rechtsvorgängern landwirtschaftlich genutzt worden war. Der Kläger selbst hat es vermietet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 erklärte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 200 €. Das Finanzamt setzte die Einkünfte in Höhe von 0 € an, weil es das Grundstück als landwirtschaftliches Betriebsvermögen ansah und deshalb einen Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigte. Der Kläger legte hiergegen keinen Einspruch ein, sondern erhob Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass das Grundstück kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstelle. Zur Begründung führte er aus, dass er die latente Steuerlast für den Fall einer etwaigen Veräußerung bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen müsse.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da es an einem Rechtsverhältnis fehle, für das die Feststellung begehrt werden könne. Dieses lasse sich nicht aus dem vom Kläger dargelegten Dispositionsinteresse herleiten. Das FG führt aus, dass der Kläger vielmehr die Feststellung einer unselbstständigen Vorfrage bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses begehre. Dies könne er auch mit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts im Sinne von § 89 Abs. 2 AO erreichen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar sei.