Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat mit Urteil vom 13.4.2016 – 1 K 5322/14 entschieden, dass eine Personengesellschaft, die früher landwirtschaftliche Einkünfte bezogen hat, dann aber durch die entgeltliche Vermietung von Maschinen insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, keinen Anspruch darauf hat, dass auch nach diesem Strukturwandel im Billigkeitswege auf eine Aktivierung des Feldinventars (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008) verzichtet wird.
Nach R 14 Abs. 2 EStR ist das Feldinventar bzw. die stehende Ernte im Regelfall jeweils als selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen und mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten. Nach der Vereinfachungsregelung kann bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Teilbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter abgesehen werden.
Zu den landwirtschaftlichen Betrieben i.S.d. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zählen neben den landwirtschaftlich tätigen Unternehmen mit Einkünften aus § 13 EStG auch Unternehmen, die landwirtschaftliche Einkünfte erzielen, jedoch alleine aufgrund ihrer Rechtsform zu den Gewerbebetrieben gehören (z. B. Kapitalgesellschaften). Die Vereinfachungsregelung kann aber nicht auf landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften ausgedehnt werden, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbetreibende zu beurteilen sind (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.9.2014 – 3 K 180/13).
Im Streitfall war bei einer Betriebsprüfung in 2008 festgestellt worden, dass eine landwirtschaftlich tätige GbR in erheblichem Umfang Einnahmen aus der entgeltlichen Vermietung von Maschinen an fremde Dritte (Landwirte und Nichtlandwirte) erzielte. Daraufhin qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte der Klägerin ab 2007 als solche aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt aktivierte das bis dahin nicht berücksichtigte Feldinventar mit einem Betrag von 376.166 € Gewinn erhöhend. Die Klägerin wandte sich mit Klage gegen die Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und stellte gleichzeitig den Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO mit dem Ziel, auf die Aktivierung des Feldinventars gem. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zu verzichten.
Das FG hielt die Klage zwar für zulässig, jedoch für unbegründet. Es führte aus, dass dem Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars landwirtschaftliche Besonderheiten zugrunde liegen.
Das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr, das den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni umfasst, beginnt im Ackerbau mit der Ernte, an die sich die Feldbestellung anschließt. Es endet, bevor die Ernte der angebauten Feldfrüchte beginnt. Der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirkt daher, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung in demselben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann, in dem es angefallen ist. Damit wird die oft schwierige Bewertung des Feldinventars vermieden.
Der Klägerin steht das Bewertungswahlrecht gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 jedoch nicht zu. Es handelt sich bei ihr um eine (auch) landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft, die aufgrund ihrer weiteren Einkünfte als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist. Nach R 34 Satz 2 KStR 2004 dürfen auch Körperschaften, bei denen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass sich der Betrieb der Körperschaft auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. Die Klägerin gehört jedoch nicht zu diesem Kreis, da es sich bei ihr nicht bzw. nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.