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Fiktion der Betriebsfortführung

Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Mit BMF-Schreiben vom 22.11.2016 – IV C 6 – S 2242/12/10001 hat die Finanzverwaltung zu verschiedenen Einzelfragen Stellung genommen.

Danach gilt ein Betrieb nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Die Vorschrift gilt auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, nicht jedoch für gewerblich geprägte Personengesellschaften.

Eine Betriebsunterbrechung – und keine Betriebsaufgabe – ist anzunehmen, wenn die betriebliche Tätigkeit vorübergehend ruht und die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden, sodass der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Ein verpachteter Betrieb liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) objektiv die Möglichkeit hat, ohne wesentliche Änderungen den Betrieb fortzuführen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist es nicht erforderlich, dass sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen ausnahmslos an einen Pächter verpachtet werden. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt auch vor, wenn Stückländereien ohne Hofstelle oder stehende Betriebsmittel zunächst bewirtschaftet und diese Flächen dann insgesamt verpachtet werden. Die unentgeltliche Überlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder von Teilen davon steht einer Verpachtung gleich.

Ein Betrieb gilt solange nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, dass zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Keine Betriebsaufgabeerklärung liegt vor, wenn die Einkünfte aus dem verpachteten Betrieb bei der Einkommensteuererklärung lediglich als V+V-Einkünfte aufgeführt werden.

Eine Aufgabeerklärung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich und mit Angabe des Datums abgegeben werden. Wird die Aufgabe im Erbfall durch den Rechtsnachfolger erklärt, ist innerhalb des Drei-Monatszeitraums eine Betriebsaufgabe auch für einen Zeitpunkt vor Eintritt des Erbfalles zulässig, frühestens jedoch mit der Einstellung der aktiven Tätigkeit durch den Erblasser. Der Aufgabegewinn ist dann dem Erblasser zuzurechnen. Im Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist eine Betriebsaufgabeerklärung frühestens für den Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs auf den/die Rechtsnachfolger möglich. Der Rechtsvorgänger kann die Betriebsaufgabe innerhalb des Drei-Monatszeitraums nur bis zum Tag der Betriebsübergabe erklären. Der Aufgabegewinn ist in diesem Fall dem Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Wird keine Betriebsaufgabe erklärt, so wird der Aufgabegewinn in dem Veranlagungszeitraum erfasst, in dem das Finanzamt Kenntnis von der Betriebsaufgabe erlangt. Dabei sind die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wurden Wirtschaftsgüter in früheren Wirtschaftsjahren veräußert oder verschenkt, sind die Gewinne hieraus im Jahr der Veräußerung oder Schenkung zu erfassen.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für Betriebsaufgaben nach dem 4.11.2011 anzuwenden. Soweit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bisher Übergangsregelungen (z. B. aus der Einführung der Bodengewinnbesteuerung) Anwendung finden, bleiben diese von der gesetzlichen Neuregelung und diesem Schreiben unberührt.