Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.8.2016 – V R 14/15 zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension Stellung genommen. Im Streitfall war zwischen den Parteien streitig, ob die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden von der Umsatzsteuer befreit sind und ob sie ggf. dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Während der Kläger seine Umsätze aus der Pferdepensionshaltung in seiner Umsatzsteuererklärung mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt hatte, unterwarf das Finanzamt die Umsätze dem Regelsteuersatz.
Der Reitsportverein erhob dagegen erfolglos Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG). Das FG entschied, dass der Kläger einheitliche steuerbare sonstige Leistungen erbracht habe, die weder nach § 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit seien noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Eine Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 (ab 1.1.2007 Art. 132 Abs. 1) der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG lehnte es ebenfalls ab, weil die streitigen Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiung nach dieser Vorschrift beträfen und im Wesentlichen dazu bestimmt gewesen seien, dem Kläger zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil des FG vom 18.2.2015 – 4 K 27/14 (vgl. SteuWi Heft 5/2015, S. 6) in allen Punkten bestätigt. Der BFH hatte sich zuletzt mit Urteilen vom 10.9.2014 – XI R 33/13 und vom 21.1.2015 – XI R 13/13 zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert (vgl. SteuWi Heft 6/2015, S. 11).