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Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Windkraftanlagen

Mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung zum Betrieb von Windkraftanlagen hat sich die Oberfinanzdirektion Niedersachen in ihrer Verfügung vom 14.9.2016 – S7168 – 132 – St 173 befasst. In dieser Verfügung wurde u. a. klargestellt, dass es sich bei der Verpachtung des Standortes für die Aufstellung einer Windkraftanlage um eine Überlassung eines Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung handelt, die umsatzsteuerbefreit ist (§ 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz – UStG).

Sofern vom Anlagenbetreiber Flurschäden entschädigt werden, die beim Bau oder der Wartung einer Windkraftanlage entstanden sind, sind diese Entschädigungen als Nebenleistungen zur Grundstücksüberlassung zu werten, die ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Manchmal werden vom Anlagenbetreiber auch Vergütungen für Flächen in der Nähe der Windkraftanlage gezahlt, die zwar weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, bei denen es jedoch zu Einschränkungen für den Eigentümer dieser Flächen kommen kann. Da in einem solchen Fall keine konkrete Fläche verpachtet wird, liegt hier keine Umsatzsteuerbefreiung vor, sondern es müssen 19 % USt gezahlt werden.

Wenn Vergütungen sowohl für den Standort als auch für die anliegenden Flächen gezahlt werden, vermischen sich die Vergütung für eine steuerfreie Flächenüberlassung und die steuerpflichtige Vergütung für anliegende Flächen. Der Grundstückseigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten. Die Option ist an keine besondere Form gebunden. Sie erfolgt, wenn der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet.