In ihrer Verfügung vom 4.11.2016 – S 7168 – 133 – St 173 macht die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) Ausführungen über die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften.
Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Darunter fällt jedoch nicht die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Entscheidend ist die Absicht, die Räume nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.
Es wird in der Verfügung darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Begriffs „kurzfristig” die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium darstellt. Danach wird eine kurzfristige Beherbergung bei einer Dauer von weniger als sechs Monaten angenommen.
Der in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verwendete Begriff „Fremde” ist weit auszulegen. Er dient lediglich der Abgrenzung der Logierbesucher von Verwandten und Freunden. Als „Fremde” gelten deshalb z. B. auch Arbeitnehmer des Vermieters, die in der Unterkunft (vorübergehend) ihren Lebensmittelpunkt begründen.
Bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften ist von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auszugehen, wenn das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, dann ist die Vermietung umsatzsteuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich.