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Steuerrückzahlung durch Steuerglättung

Die Einführung einer Steuerglättungsvorschrift in § 34c des Einkommensteuergesetzes kann für Betriebe

mit stark schwankenden Ergebnissen nachträglich die Steuern reduzieren. Weil sich

Gewinnschwankungen wegen des progressiven Steuertarifs sehr nachteilig auswirken, wurde anstelle

der bisherigen Steuerberechnung auf Zwei-Jahres-Basis ein dreijähriger Betrachtungszeitraum eingeführt,

anhand dessen eine individuelle Steuerermäßigung ermittelt wird. Stark gesunkene Gewinne oder gar

Verluste können sich damit auf drei Steuerjahre auswirken und zu einer Steuerreduzierung führen.

Die Betriebsgewinne werden zwar zunächst wie bisher versteuert, aber die darauf gezahlten Steuern

können nachträglich verringert werden, wenn innerhalb der drei Jahre die auf die Gewinne zunächst

gezahlte Einkommensteuer höher ist als eine fiktiv ermittelte Steuer unter Berücksichtigung der längeren

Verteilung im Betrachtungszeitraum.

Die Steuerermäßigung soll jeweils im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums zu einer Tarifglättung

führen und erstmals für 2016 und für den Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016 greifen. Allerdings

verständigte sich die Bundesregierung im Rahmen eines Kompromisses bei der Gültigkeit des Gesetzes

auf eine zeitliche Begrenzung von neun Jahren, rückwirkend ab 2014 bis einschließlich 2022. Diese

Glättungsvorschrift setzt keinen Antrag voraus, sondern ist von Amts wegen vorzunehmen und kann im

Einzelfall auch zu Steuernachzahlungen führen. Im Moment steht die Vorschrift noch unter dem

Vorbehalt der Zustimmung durch die EU.