Die Einführung einer Steuerglättungsvorschrift in § 34c des Einkommensteuergesetzes kann für Betriebe
mit stark schwankenden Ergebnissen nachträglich die Steuern reduzieren. Weil sich
Gewinnschwankungen wegen des progressiven Steuertarifs sehr nachteilig auswirken, wurde anstelle
der bisherigen Steuerberechnung auf Zwei-Jahres-Basis ein dreijähriger Betrachtungszeitraum eingeführt,
anhand dessen eine individuelle Steuerermäßigung ermittelt wird. Stark gesunkene Gewinne oder gar
Verluste können sich damit auf drei Steuerjahre auswirken und zu einer Steuerreduzierung führen.
Die Betriebsgewinne werden zwar zunächst wie bisher versteuert, aber die darauf gezahlten Steuern
können nachträglich verringert werden, wenn innerhalb der drei Jahre die auf die Gewinne zunächst
gezahlte Einkommensteuer höher ist als eine fiktiv ermittelte Steuer unter Berücksichtigung der längeren
Verteilung im Betrachtungszeitraum.
Die Steuerermäßigung soll jeweils im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums zu einer Tarifglättung
führen und erstmals für 2016 und für den Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016 greifen. Allerdings
verständigte sich die Bundesregierung im Rahmen eines Kompromisses bei der Gültigkeit des Gesetzes
auf eine zeitliche Begrenzung von neun Jahren, rückwirkend ab 2014 bis einschließlich 2022. Diese
Glättungsvorschrift setzt keinen Antrag voraus, sondern ist von Amts wegen vorzunehmen und kann im
Einzelfall auch zu Steuernachzahlungen führen. Im Moment steht die Vorschrift noch unter dem
Vorbehalt der Zustimmung durch die EU.