Mit der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Bareinnahmen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16.12.2016 – X B 41/16 befasst. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht gemäß § 146 Abs.1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist.
Falls solche Unterlagen im Betrieb fehlen sollten, bestehen für den BFH keine Bedenken dagegen, dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der formellen Fehlerhaftigkeit der Buchführung zu bejahen.
Die Formulierung des BFH im Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13 sei z. T. dahingehend missverstanden worden, dass über den Kassenbericht hinaus ein „Zählprotokoll“ gefordert werde, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet werde. Dazu stellt der BFH klar, dass die dortige Formulierung nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.
Zur Bindung der Finanzgerichte (FG) an Beweisanträge führt der BFH aus, dass das Gericht nicht frei entscheiden könne, ob es beantragte Beweise erhebe oder nicht. Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur dann verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.