Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4.10.2016 – IX R 26/15 das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 17.3.2015 – 13 K 156/13 in allen Punkten bestätigt: Der beschenkte Steuerpflichtige darf bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung die Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für das Grundstück vornehmen.
Im Streitfall hatte die Klägerin eine Eigentumswohnung erworben. Die Eltern schenkten der Klägerin insgesamt 600.000 € mit der Auflage, das Geld für den Erwerb und die Renovierung einer Wohnung zu verwenden. Die Klägerin erwarb diese und machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 AfA geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, da § 11d Abs. 1 EStDV im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Der BFH wies die Klage gegen das Urteil des FG zurück. Die Klägerin durfte die AfA auf die von den Schenkern getragenen Anschaffungskosten vornehmen.
Dabei war von einer Schenkung des Grundstücks und nicht der Geldbeträge auszugehen. Folglich hatte die Klägerin selbst keine Anschaffungskosten. Sie war verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten, der bei ihr gem. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu Anschaffungskosten führte. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatten die Eltern die Eigentumswohnung geschenkt, sodass die Anschaffungskosten den Eltern zuzurechnen waren. Kann jedoch der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, so ist nach der BFH-Entscheidung vom 23.4.2009 – IV R 9/06 das Grundstück Gegenstand der Schenkung.