Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 21.4.2016 – 11 K 1694/11 entschieden, dass auch die Ausgangsumsätze, die eine GmbH als Organgesellschaft des Organträgers mit der Vermarktung des von diesem erzeugten Gemüses erzielt, infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 und 2005 durch den Anbau von Gemüse Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Umsatzsteuererklärung hatte er lediglich für 2005 (Nullerklärung) abgegeben. Er war ferner alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Agrarprodukte und Lebensmittel verkaufte. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass nicht nur eine Betriebsaufspaltung, sondern auch ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG) vorlag. Aus diesem Grunde unterwarf es die von der GmbH erzielten Umsätze bei dem Kläger mit 7 bzw. 16% der Umsatzsteuer und berücksichtigte im Gegenzug die der GmbH in Rechnung gestellten Vorsteuern beim Kläger. Schließlich errechnete es im Rahmen der Regelbesteuerung abziehbare Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmen in Höhe von 127.000 € (2004) und 176.000 € (2005).
Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger, die ihm zugerechneten Umsätze der GmbH der für Landwirte geltenden Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers sei abzugrenzen von der gewerblichen Tätigkeit der GmbH. Bei dieser handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da die GmbH ein reines Handelsunternehmen sei.
Das Finanzgericht hielt die Klage für begründet. Das Finanzamt hatte die Ausgangsumsätze der GmbH, soweit sie das vom Kläger erzeugte Gemüse betreffen, zu Unrecht der Regelbesteuerung unterworfen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer auf diese Umsätze auf 9 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge für diese Umsätze werden ebenso auf 9 % festgesetzt, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Soweit ein Land- und Forstwirt sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Produkte veräußert, unterliegt nach der BFH-Rechtsprechung nur der Vertrieb der selbst erzeugten Produkte der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG. Die Vermarktung zugekaufter Erzeugnisse ist dagegen nach der Regelbesteuerung zu besteuern, da der Landwirt insoweit nicht als landwirtschaftlicher Erzeuger, sondern als gewerblicher Händler am Markt auftritt. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden dem Organträger nicht nur die eigenen Außenumsätze, sondern auch die Außenumsätze der Organgesellschaft zugerechnet. Allein der Organträger ist Umsatzsteuersubjekt, das die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet. Dem Kläger sind daher als Unternehmer (Organträger) sämtliche Außenumsätze der GmbH (Organgesellschaft) zuzurechnen.
Die aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Urproduktion an die GmbH stammenden Verkaufserlöse sind steuerfreie Innenumsätze. Die daraus stammenden Außenumsätze der GmbH stellen landwirtschaftliche Dienstleistungen dar. Diese dem Kläger als einheitliche Leistungen zuzurechnenden Lieferungen der GmbH an Dritte unterliegen bei richtlinienkonformer Auslegung des § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung. Dem steht weder die Rechtsform der Organgesellschaft entgegen noch der Umstand, dass diese Organgesellschaft neben pauschal zu versteuernden Umsätzen auch dem Kläger (als Organträger) ebenfalls zuzurechnende Handelsumsätze getätigt hat, die der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind.