Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 15.12.2016 – IV R 22/14 entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen für das Pächterwohnhaus Betriebsausgaben sein können.
Eine GbR (Klägerin) betrieb auf einer gepachteten Domäne einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf den Grundstücken befanden sich Wirtschaftsgebäude, Wohnhäuser sowie das Pächterwohnhaus. Im Streitjahr machte die Pächterin Erhaltungsaufwendungen für das Pächterwohnhaus als Betriebsausgaben geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Erhaltungsaufwendungen (trotz der Residenzpflicht des Pächters) durch die private Lebensführung des Pächters veranlasst gewesen seien. Mit der Revision rügte die Klägerin die Verletzung des § 4 Abs. 4 EStG. Der BFH hielt die Revision für begründet, da das Finanzgericht (FG) zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Erhaltungsaufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen seien.
Die Beteiligten haben einen Landpachtvertrag (§ 585 ff. BGB) geschlossen. Danach hat der Pächter auch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsachen auf seine Kosten durchzuführen. Ob und inwieweit von der Klägerin zu erbringende Aufwendungen einzelnen Pachtgegenständen zugeordnet werden können, richtet sich nach den Vertragsbestimmungen (Veranlassungszusammenhang). Da das FG ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Erhaltungsaufwendungen ausschließlich für die Überlassung des Pächterwohnhauses getätigt wurden oder als Teil einer der Klägerin obliegenden vertraglichen Haftpflicht für alle Pachtgegenstände anzusehen sind, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.