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Gebäudeversicherung: Zeitwertschaden und Baunebenkosten

Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.10.2016 – IX ZR 214/15 auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Höhe der Versicherungsleistung sind die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen. Hieraus ergibt sich für die im vorliegenden Sachverhalt versicherte Allgefahrenversicherung, dass die Baunebenkosten bei der Berechnung des Zeitwertschadens einzubeziehen sind.

Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Klauselwortlaut.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird auf der Grundlage der im Streitfall vereinbarten Versicherungsbedingungen unter dem Zeitwertschaden den Schaden verstehen, der sich unter Einbeziehung der Baunebenkosten ergibt.