In der Land- und Forstwirtschaft können Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, sofern jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 21.12.2016 – IV R 45/13.
Nicht relevant ist dabei, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist bereits nach einer früheren Entscheidung des BFH vom 25.09.2008 – IV R 16/07 in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, sofern er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.
Hinsichtlich der im Eigentum eines der Ehegatten stehenden Waldflächen ist zu prüfen, ob es sich um eine Bauernwaldung handelt, die nicht nach einem selbstständigen Betriebswerk bewirtschaftet wird, bei der nicht die einzelnen Voraussetzungen eines Forstbetriebs (vor allem die Gewinnerzielungsabsicht) vom Objekt her in jedem Jahr erfüllt sind, sondern nur innerhalb der Gesamtumtriebszeit der vorhandenen Altersklassen des Baumbestandes, und die weder eine nachhaltige Bestandspflege noch die Vornahme von Holzeinschlägen voraussetzt.
Die Sache wurde zur Entscheidung an das FG zurückverwiesen.