Das Finanzgericht Kiel (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2016 – 4 K 58/15 entschieden, dass die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem Ruhehain eine steuerfreie Vermietung eines Grundstücks darstellt.
Darüber hinaus ist das FG in diesem Urteil darauf eingegangen, dass es sich bei der Einräumung von Angelberechtigungen nicht um die Lieferung von Fischen, sondern um sonstige Leistungen handelt, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen (vgl. BFH vom 4.7.2002 – V R 41/01). In dem dabei zugrunde liegenden Fall betrieb der Kläger einen Angelsee, für den er Anglern gegen Entgelt Angelberechtigungen in Form von Tageskarten einräumte.
Die X-GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist, mietete vom Kläger als Eigentümer eines Waldgebiets ein Nutzungsrecht an den Bäumen, die durch die X-GmbH an Interessenten in Form von Urnenplätzen in dem auf dem Waldgebiet eingerichteten Ruhehain weitervermietet werden sollten. Gemäß der Satzung oblag die Verwaltung des Ruhehains der Gemeinde als Betreiberin des Ruhehains. Mit Vertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinde wurde vereinbart, dass der Kläger der X-GmbH das Waldgebiet zur Errichtung des Ruhehains zur Verfügung stellt. Mit Vertrag zwischen der X-GmbH und der Gemeinde wurde vereinbart, dass die X-GmbH für die Betreuung der Kunden verantwortlich ist. Mit zu den Rechten und Pflichten der X-GmbH gehörten der Verkauf der Nutzungsrechte, die Festlegung der Nutzungsentgelte und der Abschluss der Nutzungsverträge. Bei Erwerb eines Nutzungsrechts erhielt der Nutzungsberechtigte für einen Ruhehainbaum eine Rechnung der X-GmbH. Zudem erhielt er eine von der X-GmbH ausgestellte Baumurkunde.
Das Finanzamt sieht in den Umsätzen aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten eine steuerpflichtige Leistung der X-GmbH und hat diese Umsätze dem Kläger auf der Grundlage einer umsatzsteuerlichen Organschaft zur X-GmbH zugerechnet. Für die Umsätze aus der Einräumung von Angelberechtigungen hatte das Finanzamt die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgelehnt und diese mit dem Regelsteuersatz besteuert. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Kläger mit seiner Klage.
Das FG hat der Klage stattgegeben, soweit sie die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten betraf.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind diese Umsätze dem Kläger zwar als steuerbare Umsätze im Rahmen der zur X-GmbH bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft zuzurechnen, da die X-GmbH aufgrund der mit den Nutzungsberechtigten in eigenem Namen abgeschlossenen Verträge als Leistende anzusehen ist. Die Umsätze aus der Einräumung der Nutzungsrechte an Baumgrabstätten fallen jedoch nach Meinung des Finanzgerichts unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte sei als Grundstücksvermietung anzusehen, da der prägende Charakter des Nutzungsrechts nach dem objektiven Inhalt der Nutzungsvereinbarungen darin bestehe, dass die Nutzungsberechtigten hierdurch das entgeltliche Recht erhalten, eine konkret vermessene Baumgrabstätte für eine vertraglich festgelegte Zeit unter Ausschluss anderer Nutzer in Besitz zu nehmen und damit wie ein Eigentümer zu verfahren. Eine Vermietung sei auch dann anzunehmen, wenn das Nutzungsrecht lediglich die Urnenbeisetzung oder das Freihalten der Grabstätte ermögliche, da es sich hierbei um einen vertraglich konkretisierten Ausschnitt von Eigentümerbefugnissen handele. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden – Aktenzeichen IV R 4/17.