Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in seinem Urteil vom 10.5.2017 – 4 K 73/15 entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.
Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen.
Auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
Seitdem fordert die Generalzolldirektion von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Das OLG Hamm (Beschluss vom 18.10.2016 – III-3 RBs 277/16) hat die gegenteilige Ansicht vertreten, der das FG jedoch nicht folgte.
Die Finanzrichter entschieden, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht nach dem Mindestlohngesetz richten.