Der Betrieb und der Verkauf einer Photovoltaikanlage führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 5.4.2017 – 4 K 3005/14 entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer im Jahr 2006 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Photovoltaikanlage betrieb. Auf der Grundlage des mit einem Energieversorger geschlossenen „Vertrages über die Stromeinspeisung in das Y-Netz“ vom Februar 2007 speiste die GbR den produzierten Strom in das Stromnetz des Energieversorgers ein. Im Jahr 2012 verkaufte die GbR die Photovoltaikanlage. Aus diesem Verkauf erzielte die GbR einen Gewinn in Höhe von 92.660,88 €. Auf den Kläger entfielen ein Drittel des Veräußerungsgewinns (somit 30.886,96 €) sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonderbetriebsausgaben i.H.v. – 4.397,82 €.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nach Ansicht des beklagten Finanzamts eine gewerbliche Tätigkeit. Daher sei auch der auf den Kläger entfallende Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Eine Umqualifizierung der Gewinne in solche aus Vermietung und Verpachtung – so die Auffassung des Klägers – scheide aus, da die Photovoltaikanlage nicht dem Netzbetreiber vermietet werde, sondern der mit der Anlage erzeugte Strom gegen eine Vergütung in das Stromnetz eingespeist werde. Der Netzbetreiber nehme vielmehr das von der GbR produzierte Produkt „Strom“ ab.
Dieser Auffassung folgte auch das FG.
Nach Auffassung des FG hat die GbR eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Ihre Betätigung überschreite den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt nach den Ausführungen der Finanzrichter voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, so im Streitfall mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Das Entgelt hierfür könne erfolgsabhängig bestimmt werden. Produziere die GbR Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Es werde nicht die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern könne.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich weder aus den Wertungen der gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit noch aus der zivilrechtlichen Einordnung des Begriffs des „Verbrauchers“ i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder aus den vom Kläger geschilderten baurechtlichen Erwägungen eine andere Bewertung. Für die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit kann deren Einordnung in anderen Rechtsgebieten zwar eine indizielle Bedeutung zukommen. Eine Bindung hieran besteht jedoch nicht. Daher vermag die zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbstständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.
Dasselbe gilt für die vom Kläger angeführten baurechtlichen Aspekte (vgl. auch BFH-Urteile vom 15.9.2010 – X R 21/08; vom 24.10.2012 – X R 36/10; vom 17.10.2013 – III R 27/12 und BFH-Beschluss vom 25.2.2016 – X B 130, 131/15, in denen jeweils die Gewerblichkeit der Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bejaht wird).