Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in seinem Urteil vom 19.2.2016 – 5 K 1904/14 U die Frage bejaht, ob zwischen einem Unternehmer und einer Immobilien GmbH aufgrund eines Mietverhältnisses eine Organschaft bestehen kann.
Ein Rechtsanwalt war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der er in seinem Haus Räume vermietete. Ende 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu der Umsatzsteuererklärung 2010 der GmbH gab es eine Anlage: „Die umsatzsteuerliche Organschaft hinsichtlich der GmbH für die Monate Januar bis März 2010 wurde nicht berücksichtigt, weil die Unterlagen der GmbH beim Insolvenzverwalter sind. Das Mietverhältnis zwischen G und der GmbH endete zum 31.3.2010; mit Beendigung des Mietverhältnisses besteht keine wirtschaftliche Eingliederung mehr, und ein evtl. vorhandenes Organschaftsverhältnis ist damit beendet.“ Später ergänzte der Kläger die USt-Erklärung 2010 um die von der GmbH als Organgesellschaft abgegebenen USt-Voranmeldungen. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, weil aufgrund fehlender wirtschaftlicher Eingliederung keine Organschaft bestanden habe.
Das sah das FG anders. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der Kläger alleine an der GmbH beteiligt war bzw. alleiniger Geschäftsführer war. Auch die wirtschaftliche Eingliederung sah das Gericht als gegeben an. Demnach genügt, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist.