Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Beschluss vom 11.4.2017 – IX R 31/16 aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbaren Einkünften zählt.
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten und von ihm und seiner Ehefrau selbst bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück führen sollte, schloss der Kläger mit einer GmbH im Oktober 2008 eine Vereinbarung, wonach diese „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen“ berechtigt war, das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Kläger, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von 10 % des Bodenwerts gewährt. Das Grundstück wurde überspannt, ein Mast wurde nicht erbaut. Das Finanzamt sah in der Entschädigungszahlung Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es lägen zwar keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, jedoch solche aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der BFH hält es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern.