Im Urteil vom 25.1.2017 – II R 19/15 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Themenkomplex des einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht befasst. Danach kann für den Fall, dass ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird, die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. In dem von der Stadt und dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichneten Grundstückskaufvertrag war u. a. geregelt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt (FA) setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen, woraufhin das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung änderte und nun auch die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit einbezog. Der Kläger wehrte sich dagegen.
Der BFH entschied jedoch, dass das FA die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage für die Steuer miteinbeziehen durfte. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist.