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Nachweis der Investitionsabsicht

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 23.3.2017 – 4 K 4156/16 wird einer in Gründung befindlichen KG ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) mangels nachgewiesener Investitionsabsicht für eine zwei Jahre später erworbene Windkraftanlage (WKA) nicht gewährt.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2007 errichtet wurde, betreibt seit 2009 eine Windkraftanlage. Mit der Projektierung der Windkraftanlage wurde die K-GmbH betraut, die auch am 27.11.2007 einen Bauantrag stellte und im August 2008 die Lieferung und Montage bestellte. Die Bauarbeiten begannen 2009; die Fertigstellung der WKA war am 20.10.2009 abgeschlossen. Im Jahr 2009 wurden erstmals Erlöse (88.000 €) erzielt.

Nach einer Betriebsprüfung im Oktober 2012 versagte das Finanzamt der Klägerin den IAB, da Ende 2007 noch nicht alle Betriebsgrundlagen vorhanden waren und die Betriebseröffnung nicht abgeschlossen war. In diesem Fall setze der IAB eine verbindliche Bestellung oder den Beginn der Herstellungsarbeiten voraus. Beides habe nicht vorgelegen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG hielt die Klage für unbegründet, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie im Streitjahr zur Inanspruchnahme eines IAB nach § 7g EStG berechtigt war. Bei in Gründung befindlichen Betrieben ist der Nachweis erforderlich, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen ist. Die Einholung des Kostenvoranschlags hält das Gericht nicht für ausreichend. Ferner verfügte die Klägerin zum 31.12.2007 nur über einen minimalen Kassenbestand (1.000 €).