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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen

Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abziehbar. Fraglich könnte sein, wie unbare Altenteilsleistungen anzurechnen sind. Dazu hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern am 24.1.2017 – S 2221.1.1-10/39 St32 geäußert. Die Behörde führt aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird.

Für 2017 ergeben sich bei einer Einzelperson danach für Verpflegung 2.892 € und für Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten 645 € = gesamt 3.537 €. Bei einem Altenteiler-Ehepaar/einer Altenteilerpartnerschaft sehen die Beträge für 2017 wie folgt aus: Verpflegung: 5.784 €, Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten: 1.290 €, gesamt: 7.074 €. Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der Sachbezugsverordnung (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt. Nachweisbar gezahlte Barleistungen können daneben berücksichtigt werden.

Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG anzusetzen. Wird aufgrund eines Altenteilsvertrags eine Wohnung überlassen, ist der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als Versorgungsleistung noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu erfassen.