Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2017 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) für ehrenamtliche Tätigkeiten (III C 3 – S 7185/09/10001-06) veröffentlicht. Das Schreiben ist eine Folge des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.12.2015 – V R 45/14.
In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. Beide Alternativen – sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b – des § 4 Nr. 26 UStG setzen das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit voraus. Als ehrenamtlich seien nach ständiger Rechtsprechung jene Tätigkeiten anzusehen, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Die Satzung des Sparkassenverbandes sei kein Gesetz i.S.d. Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG.
Daraufhin ist unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6.6.2017 (III C 3 – S 7532/09/10001 – 2017/0463022) geändert worden war, neu gefasst worden. Darin wird nun ausführlich auf eine Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung, auf die Bezeichnung „ehrenamtlich“ im diesbezüglichen Sprachgebrauch und auf eine Ehrenamtlichkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich eingegangen.