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Betriebshelfer arbeiten immer umsatzsteuerfrei

Ein Betriebshelfer arbeitet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.5.2017 – V

R 31/16 umsatzsteuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebshelfer von der

Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beauftragt worden ist oder aber direkt für den notleidenden

Betrieb tätig wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein beauftragter Betriebshelfer, ein Land wirt, gegen

das Finanzamt geklagt. Der BFH schließlich gab dem Betriebshelfer Recht, und die Revision

des Finanzamtes gegen das Urteil aus der ersten Instanz wurde letztendlich zurückgewiesen.

Das Finanzamt hatte zwar die Betriebshel ferleistungen, soweit diese an den Träger der

Landwirtschaftlichen Sozialversicherung erbracht wurden, als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 27 b

Umsatzsteuergesetz (UStG) aner kannt. Soweit der Kläger seine Leistungen jedoch

unmittelbar an notleidende Land- und Forstbetriebe erbracht hatte, wurde die Steuerbefreiung

versagt. Der Kläger beantragte daher auch für die Betriebshelferleistungen, die unmittelbar an die

notleidenden Land- und Forstbetriebe erbracht wurden, die Steuerbefreiung nach Artikel 132

Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-System richtlinie (MwStSystRL).

In der Urteilsbegründung führte der BFH aus, dass offenbleiben kann, in welcher

Leistungsbeziehung die Beteiligten (Betriebshelfer und Land- und Forstbetrieb) zueinander

stehen. Ein Betrieb shelfer kann sich entweder auf § 4 Nr. 27 UStG oder unmittelbar auf Artikel

132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. An ihrer Tätigkeit bestehe ein hohes

Gemeinwohlinteresse, da ihr Einsatz eine Sonderform des Krankengeldes und damit ei ne

soziale Leistun g darstelle.