Ein Betriebshelfer arbeitet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.5.2017 – V
R 31/16 umsatzsteuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebshelfer von der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beauftragt worden ist oder aber direkt für den notleidenden
Betrieb tätig wird.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein beauftragter Betriebshelfer, ein Land wirt, gegen
das Finanzamt geklagt. Der BFH schließlich gab dem Betriebshelfer Recht, und die Revision
des Finanzamtes gegen das Urteil aus der ersten Instanz wurde letztendlich zurückgewiesen.
Das Finanzamt hatte zwar die Betriebshel ferleistungen, soweit diese an den Träger der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung erbracht wurden, als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 27 b
Umsatzsteuergesetz (UStG) aner kannt. Soweit der Kläger seine Leistungen jedoch
unmittelbar an notleidende Land- und Forstbetriebe erbracht hatte, wurde die Steuerbefreiung
versagt. Der Kläger beantragte daher auch für die Betriebshelferleistungen, die unmittelbar an die
notleidenden Land- und Forstbetriebe erbracht wurden, die Steuerbefreiung nach Artikel 132
Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-System richtlinie (MwStSystRL).
In der Urteilsbegründung führte der BFH aus, dass offenbleiben kann, in welcher
Leistungsbeziehung die Beteiligten (Betriebshelfer und Land- und Forstbetrieb) zueinander
stehen. Ein Betrieb shelfer kann sich entweder auf § 4 Nr. 27 UStG oder unmittelbar auf Artikel
132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. An ihrer Tätigkeit bestehe ein hohes
Gemeinwohlinteresse, da ihr Einsatz eine Sonderform des Krankengeldes und damit ei ne
soziale Leistun g darstelle.