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Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss

die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch §15 Abs. 1 Satz 2

Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden – so der

Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3.8.2017 – V R 59/16. Danach gilt die Lieferung, die

Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu

weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Geht es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche, muss dem

BFH zufolge das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten

Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen

werden. Demnach kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte

unterneh merische Mindestnutzung vorliegt, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter

Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in

die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben

einer Scheune die privaten Wohnflächen sowie die Dachflächen, die nicht für den Betrieb der

Photovoltaikanlage genutzt wurden. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur

weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

einem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen, wird das FG nach dem Willen des BFH zu

berücksichtigen haben, dass die vom FG bislang angenommene Möglichkeit einer Zuordnung

nicht in Betracht kommt.