Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss
die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch §15 Abs. 1 Satz 2
Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden – so der
Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3.8.2017 – V R 59/16. Danach gilt die Lieferung, die
Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu
weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
Geht es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche, muss dem
BFH zufolge das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten
Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen
werden. Demnach kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte
unterneh merische Mindestnutzung vorliegt, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter
Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in
die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben
einer Scheune die privaten Wohnflächen sowie die Dachflächen, die nicht für den Betrieb der
Photovoltaikanlage genutzt wurden. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur
weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
einem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen, wird das FG nach dem Willen des BFH zu
berücksichtigen haben, dass die vom FG bislang angenommene Möglichkeit einer Zuordnung
nicht in Betracht kommt.