Direkt zum Inhalt

Lieferung von Pflanzen als unselbstständige Nebenleistung

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 1.12.2016 – 5 K 1145/16 U entschieden, dass

das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche

Einheit bilde; vielmehr könnten diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden.

Falls ein Unternehmer außer der Pflanzenlieferung sonstige Dienstleistungen erbringt, wie

beispielsweise Planungsleistungen oder Grabpflegeleistungen, die die Lieferung als solche

qualitativ überwiegen und die Gesamtleistung prägen, handelt es sich um eine einheitliche

sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Ob eine solche einheitliche sonstige Leistung vorliegt, beurteilt sich im Wesentlichen nach

dem Interesse des Leistungsempfängers. Im vorliegenden Fall lag nach dem Gesamtergebnis

3

des Verfahrens keine einheitliche sonstige Leistung vor, da die gartenbaulichen Arbeiten und die

Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart wurden. Anders als z.

B. bei der Erstellung einer Gartenanlage hatte der Leistungsempfänger im Streitfall zunächst

kein Interesse, ein Gesamtleistungspaket zu erhalten. Nach den vertrag lichen Vereinbarungen

sollten lediglich gartenbauliche Arbeiten ohne Pflanzenlieferung durchgeführt werden. Erst ca. 6

Monate nach Abschluss des Bauvertrags wurde vereinbart, dass auch die Pflanzenlieferungen

ausgeführt werden sollten. Wenn es bei dem früheren Lieferverhältnis geblieben wäre, bestünden

keine Zweifel am ermäßig ten Steuersatz der Pflanzenlieferung. Der Umstand, dass nunmehr

gartenbauliche Arbeiten und Pflanzenlieferung in einer Hand lagen, kann am steuerlichen

Charakter der Leistung nichts ändern (Revision anhängig , BFH, Az. V R 22/17).