Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 1.12.2016 – 5 K 1145/16 U entschieden, dass
das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche
Einheit bilde; vielmehr könnten diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden.
Falls ein Unternehmer außer der Pflanzenlieferung sonstige Dienstleistungen erbringt, wie
beispielsweise Planungsleistungen oder Grabpflegeleistungen, die die Lieferung als solche
qualitativ überwiegen und die Gesamtleistung prägen, handelt es sich um eine einheitliche
sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Ob eine solche einheitliche sonstige Leistung vorliegt, beurteilt sich im Wesentlichen nach
dem Interesse des Leistungsempfängers. Im vorliegenden Fall lag nach dem Gesamtergebnis
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des Verfahrens keine einheitliche sonstige Leistung vor, da die gartenbaulichen Arbeiten und die
Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart wurden. Anders als z.
B. bei der Erstellung einer Gartenanlage hatte der Leistungsempfänger im Streitfall zunächst
kein Interesse, ein Gesamtleistungspaket zu erhalten. Nach den vertrag lichen Vereinbarungen
sollten lediglich gartenbauliche Arbeiten ohne Pflanzenlieferung durchgeführt werden. Erst ca. 6
Monate nach Abschluss des Bauvertrags wurde vereinbart, dass auch die Pflanzenlieferungen
ausgeführt werden sollten. Wenn es bei dem früheren Lieferverhältnis geblieben wäre, bestünden
keine Zweifel am ermäßig ten Steuersatz der Pflanzenlieferung. Der Umstand, dass nunmehr
gartenbauliche Arbeiten und Pflanzenlieferung in einer Hand lagen, kann am steuerlichen
Charakter der Leistung nichts ändern (Revision anhängig , BFH, Az. V R 22/17).