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Die Biogasanlage in der Umsatzsteuer

Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage aufgrund einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der verbleibenden Pflanzenreste an den Landwirt mangels einer Zuwendung nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Wenn von vornherein feststeht, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf das dem Abnehmer nach dem Inhalt der Leistungs-vereinbarungen verbleibende Biogas. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10.8.2017 – V R 3/16 getroffen.

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG wird u. a. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Im Streitfall fehlt es schon an einer Zuwendung der Biomassesubstanz. Denn nach der vertraglichen Vereinbarung hat die Betreiberin der Biogasanlage dem Landwirt keinen Vermögensvorteil verschafft, indem sie ihm die Gärreste nach Abschluss der Biogasproduktion überließ. Die Biomassesubstanz sollte von vornherein im Eigentum des Landwirts verbleiben. Die Betreiberin der Biogasanlage durfte diese zur Energieerzeugung lediglich nutzen und musste sie nach der energetischen Verwertung dem Landwirt zurückgeben.

Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 5 UStG: Die Rückgabe der Abfälle oder Nebenerzeugnisse (hier die Gärreste oder die Biomasse) führt weder zu einer Zuwendung noch zu einer Lieferung.