Die auf den Gewinn aus der Veräußerung eines seit spätestens 1986 parzellenweise an mehrere Pächter verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes entfallende Einkommensteuer ist aufgrund des Verpachtungserlasses vom 17.12.1965 (BStBl. II 1966, S. 34) aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige nicht die Fortführung des Betriebs erklärt hat. Bei dem Verpachtungserlass handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungserlass, der auch von Gerichten zu berücksichtigen ist – so die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 22.11.2016 – 12 K 1519/14 E.
Die Klägerinnen hatten einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Eine Aufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. Im Jahr 1998 wurden verschiedene Parzellen veräußert und die Kaufpreisraten im Zeitpunkt des Zuflusses als Erlöse versteuert. Die ESt-Bescheide 1999 bis 2001 wurden am 30.6.2011 bestandskräftig.
Im Dezember 2012 beantragten die Klägerinnen den Erlass und die Erstattung der festgesetzten Einkommensteuer, weil die Billigkeitsregelung der OFD Münster vom 7.1.1991 eingreife. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf ein BFH-Urteil vom 15.10.1987 (Az.: IV R 66/86). Das FG Münster hielt die Klage mit Hinweis auf den Verpachtungserlass für begründet. Demnach soll bei einer Verpachtung an mehrere Pächter eine (Zwangs-)Betriebsaufgabe vorliegen, sofern nicht der Steuerpflichtige erklärt, den Betrieb fortführen zu wollen. Im Streitfall war dies nicht geschehen. Selbst wenn durch ein BFH-Urteil ein Vertrauenstatbestand aufgelöst wird, wäre dies für den Streitfall unerheblich, weil ein bestehender Vertrauenstatbestand nicht rückwirkend beseitigt werden kann.