Ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Dies entschied das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14.
Die Klägerin, eine Firma mit 80 Mitarbeitern, bestellte täglich ca. 150 Brötchen (Roggen-, Laugen-, Schoko-, Käsebrötchen usw.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter, Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Aufschnitt oder sonstige Belege wurden nicht dazu gereicht. Die Mitarbeiter, Kunden und Gäste konnten sich zudem ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Die Mitarbeiter verzehrten die Brötchen zumeist in der Vormittagspause.
Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten zu besteuern sei. Das FG sah dies anders.
Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, dessen Freigrenze hier aber nicht überschritten wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen VI R 36/17).