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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs?

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 16.11.2017 – VI R 63/15: 1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben. 2. Eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als 3.000 qm stellt nicht allein im Hinblick auf ihre Größe einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb dar.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Größe von etwa 20,7 ha. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom Januar 2007 übertrug die Klägerin – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – sechs Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 10,4 ha auf ihre Tochter, drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 3,5 ha einschließlich Gebäude auf ihren Enkelsohn und drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 6,8 ha auf ihre Enkeltochter. Der Besitzübergang wurde mit Datum 31.12.2006 vereinbart.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 gab die Klägerin keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an. Der Außenprüfer jedoch war der Auffassung, dass die Klägerin durch den Vertrag vom Januar 2007 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres landwirtschaftlichen Betriebs unentgeltlich übertragen habe. Die Übertragung habe zu einer Betriebsaufgabe (Zerschlagung des Betriebs) geführt. Das Finanzamt unterwarf daraufhin einen Aufgabegewinn i.H.v. 162.000 € der Besteuerung.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Nach Auffassung des BFH hatte das FG eine Betriebsaufgabe rechtsfehlerhaft verneint. Die Klägerin hatte ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ihre Tochter und ihre Enkelkinder aufgegeben, da der landwirtschaftliche Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben war. Grund und Boden sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für die Betriebsfortführung unerlässlich. Eine Betriebsaufgabe liegt vor allem dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder aber nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Diese Voraussetzungen waren gegeben.

Zudem führt der BFH aus, dass der Tochter und den Enkeln mit den Grundstücksübertragungen auch keine Betriebe oder Teilbetriebe übertragen wurden, die sie gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten hätten fortführen können, da die Klägerin nur einen ruhenden Betrieb unterhielt, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand. Besteht der Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht aus mehreren (Teil-)Betrieben, existiert nur eine übertragbare Sachgesamtheit. Folglich ist es ausgeschlossen, dass Tochter und Enkeln jeweils (Teil-)Betriebe übertragen wurden. Die von der Klägerin übertragenen Grundstücke waren insbesondere nicht deshalb Teilbetriebe, weil ihre Größe jeweils 3.000 qm überstieg und sie für einen selbstständig existenzfähigen Betrieb ausreichende Betriebsflächen aufwiesen.

Eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als 3.000 qm stellt allein im Hinblick auf ihre Größe keinen Teilbetrieb dar, da ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundstück, grundsätzlich keinen Teilbetrieb bildet. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet wird.