Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, unterliegen auch die Lieferungen der Erzeugnisse dieses Betriebs durch die Organgesellschaft der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG), so der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.8.2017 – V R 64/16.
Der Kläger baute Gemüse und Getreide an. Gleichzeitig war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH, die das Gemüse verkaufte. Das Finanzamt ging von einer Organschaft aus und rechnete die Eingangs- und Ausgangsumsätze der GmbH dem Kläger zu. Dieser machte im Einspruch geltend, dass aufgrund der Organschaft die Umsätze der GmbH nach § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. § 24 UStG sei auch insoweit anzuwenden, als die GmbH vom Kläger im Rahmen von nichtsteuerbaren Innenumsätzen erworbene Erzeugnisse geliefert habe. Gegenüber den Dritterwerbern stellten die Lieferungen der GmbH einheitliche Leistungen des Organträgers dar. Diese dem Kläger zuzurechnenden Lieferungen der GmbH an Dritte unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, ist § 24 UStG auch auf die Lieferungen der Erzeugnisse dieses Betriebs durch dessen Organgesellschaft anzuwenden. Die durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnete Unselbstständigkeit der Organgesellschaft führt dazu, dass deren Tätigkeit dem Organträger zuzurechnen ist. Danach beschränken sich die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises, die als ein Unternehmen zu behandeln sind.