Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 13.12.2017 – 7 K 572/16 F sind dauernde Lasten in Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist.
Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen aus vermietetem Grundbesitz bestand. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau hatten sich 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrags i.H.v. 3.500 € an die zweite Ehefrau verpflichtet, die dafür im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete. Die Klägerin machte 2012 die an die zweite Ehefrau des Erblassers gezahlten Beträge als dauernde Lasten geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben an, da ab dem 1.1.2008 vermieteter Grundbesitz nicht mehr begünstigt sei. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei der Anwendung nicht auf den Todeszeitpunkt (2012) abzustellen sei.
Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts und damit die Anwendung der Neuregelung in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Diese gelte für Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies kann nur der Todeszeitpunkt des Erblassers sein.