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Eindeutige Identifizierung der Leistung in einer Rechnung

In den Urteilen 1 K 547/14 und 1 K 2402/14 vom 12.10.2017 entschied das Hessische Finanzgericht (FG), dass auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.

In den beiden Klageverfahren waren die Klägerinnen im Textilhandel bzw. im Handel mit Modeschmuck tätig. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Größen und Farben eingekauft, wobei die pauschale Bezeichnung in den Rechnungen sich auf eine Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränkte. Im zweiten Verfahren wurde nur „diverser Modeschmuck“ in den Rechnungen angegeben. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehlte. Das FG entschied, dass die streitigen Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht genügten.