Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 16.11.2017 – S 2230 A – 010 – St 216 befasst sich mit der Inanspruchnahme von Grund und Boden für den Bau und den Betrieb von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie die Errichtung von Pump- und Trafostationen.
Die Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für diese Bauten sind unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten Betriebseinnahmen. In der Regel handelt es sich um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um Pacht und nicht um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Soweit die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt, ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
Sofern forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden, sind die Entschädigungen für den Bestandswert des Trassenbestandes sowie pauschale Abgeltungen für Schäden an den Restbeständen Veräußerungserlöse für das stehende Holz. Die Betriebseinnahmen aus dieser Entschädigung abzüglich des Buchwertanteils des stehenden Holzes zuzüglich der noch durch die weitere Verwertung erzielten Erlöse nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben können als Einkünfte im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert werden, soweit sie außerhalb des festgenutzten Nutzungssatzes angefallen sind und die Voraussetzungen des § 34b Abs. 4 EStG vorliegen. Die Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen ist gegeben.