Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Beschluss vom 7.2.2018 – V B 105/17 zu den Komponenten einer Photovoltaikanlage geäußert. Dabei hat er ausgeführt, dass eine Photovoltaikanlage im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler besteht. Weiter führt der BFH aus, dass ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient und somit nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaikanlage gehört. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaikanlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat daher für die (nachträgliche) Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger den Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers nebst Zubehör zu seiner Photovoltaikanlage. Anders als bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit integriertem Speicher handelte es sich im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage mit einem Speicher, unabhängig davon, ob bereits bei Anschaffung der Photovoltaikanlage – wie im Streitfall – eine Speicherlösung geplant war und ob der Steuerpflichtige die Gründe für die nicht zeitgleiche Anschaffung und Lieferung von Anlage und Speicher zu vertreten hat oder nicht, nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Nach dem Vorbringen des Klägers war es zum Zeitpunkt der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da die Speichertechnologie für die Industrie Neuland war, gar nicht möglich, eine Photovoltaikanlage inklusive eines Speichers mit dem gewünschten technischen Standard zu erwerben.